Letzte Aktualisierung: 05.07.2024 - (*** Wahlberechtigte (2023): 777 - Erforderliche Unterschriften: 78 - Gesammelte Unterschriften: 95 - Gültige Unterschriften: 93 ***)

Bürgerinitiative „Licht aus - Natur an“ in Seeth-Ekholt


Abschaltung der öffentlichen Straßenbeleuchtung in der zweiten Nachthälfte in Seeth-Ekholt

Bürgerbegehren gemäß § 16 g Gemeindeordnung „Pause für die Straßenbeleuchtung 23:30 – 5:00 Uhr“


Aktueller Stand: Bescheid der Landrätin des Kreises Pinneberg - das Bürgerbegehren ist zulässig.


Nächster Schritt: Entscheidung des Gemeinderates



Bürgerinitiative „Licht aus, Natur an!“

Ralf Schönfeld
Butendiek 10, 25337 Seeth-Ekholt

Tel. 04121 788 785
Mobil 0176 4810 0805 (Whatsapp, Signal)
E-Mail: bi-licht-aus-natur-an@posteo.de

Katja Hoffmann         Martin Rosenbusch

Butendiek 8               Dorfstr. 91

#wirsindseethekholt




--------------------------------- Informatioen -----------------------------------------------------------------------------------------------------


Informationsveranstaltung "Verlust der Nacht" fand am 05.05.2024 11 - 17 Uhr im Schützenhaus Seeth-Ekholt statt.


Material dazu: Lichtverschmutzung - Plakate

und: tatort strassenbeleuchtung


Wir fordern in unserer Gemeinde die öffentliche Straßenbeleuchtung in der zweiten Nachthälfte, in einer Zeit der sehr geringen Nutzung durch Fußgänger z.B.23:30 – 5 Uhr, auszuschalten und damit gesetzliche Bestimmungen zur Minimierung von schädlichen Auswirkungen von Beleuchtung umzusetzen.

Es ist bewiesen und offensichtlich, dass es für die Natur, den Menschen und auch für die Landwirtschaft schädlich ist, wenn wir Energie wie hier in Form von Licht verschwenden. Wir wollen, dass unsere Gemeinde dafür sorgt, dass Beleuchtung effizient verwendet wird und Natur und der Mensch nicht geschädigt wird.

Anmerkung:

Bis vor etwa 10 Jahren wurde (mindestens im Butendiek) die Beleuchtung um ca. 0:30 ausgeschaltet – das wurde jedoch ohne Befragung oder Zustimmung der Einwohner aufgehoben. Es wäre demokratischer gewesen, das nicht über uns Bewohner hinweg zu entscheiden.

Vielleicht ergreift der Gemeinderat diese Gelegenheit, die Einwohnerinnen und Einwohnern in direkt betreffenden Angelegenheiten mehr einzubeziehen.

Begründungen für unser Bürgerbegehren:

1. Wirtschaftliche Vorteile: Es werden etwa 1.200 Betriebsstunden pro Jahr eingespart, von insgesamt etwa 4.000 Stunden. Grob geschätzt spart die Gemeinde etwa 1.000 - 2.000 € an Stromkosten, die anderen Institutionen der Gemeinde zugute kommen können (Feuerwehr, Vereine, Kindergarten, ...). (Insgesamt zahlte die Gemeinde 2023 etwa 6.000 € an Beleuchtungsstrom.) Pro Jahr werden einige t CO2-Emmissionen eingespart. (Abhängig vom verwendeten Strommix.).

2. Naturschutz: Künstliches Licht in der Nacht stört Insekten in ihrer Entwicklung oder tötet sie, damit sind negative Auswirkungen auf den Ertrag der heimischen Landwirtschaft (u.a. Obstanbau, Imker) verbunden. Eine Straßenlampe lockt Insekten bis zu ihrer totalen Erschöpfung an. Weitere störende Einflüsse sind auf Zugvögel und Pflanzenentwicklung zu verzeichnen.

3. Gesundheitsschutz: Es ist erwiesen, dass die Störung der menschlichen Nachtruhe durch Licht negative Auswirkungen auf die Gesundheit und Erholung der Menschen hat (Störung des Schlafes, Schlaftiefe und Dauer)


4. Nachthimmel: Natur in der Nacht (Sternenhimmel) kann besser genossen werden.

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Weitere Informationen:
Keine allgemeine Beleuchtungspflicht der Gemeinde belegt! Einige Gemeinden in Schleswig-Holstein schalten Nachts das Licht aus.

Es besteht keine gesetzliche Pflicht, die Straßen und Wege durchgehend zu beleuchten. Lediglich besondere Gefahrenstellen sind erkennbar zu machen. In der Anlage sind kleine Gemeinden in Schleswig-Holstein aufgeführt, die für die Straßenbeleuchtung eine Nachtabschaltung eingeführt haben, und ein Auszug aus dem Skript 543 des Bundesamtes für Naturschutz, der Belege dafür nennt. Offensichtlich können Gemeinden dies selbst bestimmen.


Im Gegenteil bestehen, ggf. Licht auszuschalten:
Gesetzliche Pflichten: Über die Vermeidungspflicht hinaus enthält § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BImSchG eine Minimierungspflicht. Danach sind schädliche Umweltauswirkungen künstlichen Lichts, die nicht durch technische Vorkehrungen nach dem Stand der Technik vermieden werden können, auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Minimierungsmaßnahmen betreffen die Standortauswahl der Lichtanlage sowie Betriebseinstellungen und Betriebseinschränkungen. Beispiele sind Halbnacht- oder Nachtabschaltungen von Beleuchtungsanlagen.

Anlagen

1. Orte in Schleswig-Holstein mit Nachtabschaltung (nicht vollständig, soweit bekannt)


Ort
Kreis
Aus-Zeit
seit
Anmerkung
Löwenstedt
NF

2018
Telefon-Schaltung
Lütjenholm
NF

2020

Osterby
SL
22:30 - 5:00
2022

Glasau
SE

2020
Telefon-Schaltung
Süderdeich
HEI

2020

Vollstedt
NF

2019

Nebel
NF
1:00 - 5:00


Pellworm
NF
22:00 -

Sternenpark Pellworm
Gr. Offenseth-Aspern
PI
ca. 23:00 - 6:00
vor 2020

Tornesch
PI
ca. 1:00 - 3:30
11/2022
Ellerhoop
PI
ca. 23 - 5


Wittenborn
SE
0:20 - 5:00
2023

Bollingstedt
SL
23:00 - 5:00
10/2022

Boksee
KI
0:00 - 5:00
2005

Preetz
PLÖ
0:00 - 4:00
1/2023

Groß Kummerfeld
NMS
7 Stunden
geplant

Sülfeld
OD
1:00 - 5:00
9/2022

Delingsdorf
OD
23:00 - 5:00
11/2022

Wanderup
SL
0:00 - 5:00
02/2024
Q:Bgm
Langeln
PI
1:00 - 4:00
01/2024
Q:shz
Schuby
SL
0:00 - 5:00
2022
Q:shz

Q: Internet-Recherche, Telefonische Anfragen bei der Gemeinden, Netzwerk Lichtabschaltung

2. Leitfaden zur Neugestaltung und Umrüstung von Außenbeleuchtungsanlagen (Skript 543 des Bundesamtes für Naturschutz), Auszug, Seiten 56 und 57:

„3.4.2 Straßenverkehrssicherungspflichten

Daneben stellt sich die Frage, ob und inwieweit die Gemeinde eine Straße zu Verkehrssicherungszwecken zu beleuchten hat. Die Straßenverkehrssicherungspflichten beruhen auf dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet ist, die Entstehung von Schäden im Rahmen des Erforderlichen und Zumutbaren zu verhindern.62 Für den Straßenverkehr gilt zunächst, dass der Verkehrsteilnehmer sich den Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen muss, wie sie sich ihm erkennbar darbietet.63 Dem Gefahrenpotenzial der Dunkelheit entgegenzuwirken ist die Pflicht des Verkehrsteilnehmers,64 der sein Fahrzeug bzw. Fahrrad (gem. § 17 Straßenverkehrsverordnung (StVO) i. V. m. §§ 49a ff., 67 Straßenverkehrs-Zulassungsverordnung (StVZO)) zu beleuchten hat. Deshalb bestehen regelmäßig keine Beleuchtungspflichten, wenn die Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße und Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden können.65 Eine Pflicht zur Gefahrenvorsorge besteht aber dann, wenn besondere Gefahrenstellen bestehen, wie Baustellen, bekannte Unfallschwerpunkte, schwer wahrnehmbare Sperrpfosten oder Fußgängerüberwege.66 Die Gefahrenvorsorge kann dabei durch eine Beleuchtung oder eine andere Warnmaßnahme (Reflektoren o. ä.) erfolgen. Eine weitergehende Verpflichtung aus der Straßenverkehrssicherungspflicht besteht indes nicht.

62 Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, Rn. 999; bzgl. der Pflicht zur Beleuchtung OLG Hamm, Urt. v. 09.11.2001 – 9 U 252/98, Juris, Rn. 16 f.

63 BGH, Urt. v. 21.06.1979 – III ZR 58/78, VersR 1979, 1055; Scheidler, NZV 2011, 422, 423 f.; für Fußgänger OLG München, Urt. v. 14.10.1993 – 1 U 2811/93, juris, Rn. 24.

64 Bauer, in: Kodal (Hrsg.), Straßenrecht, 7. Aufl., 2010, § 43, Rn. 45.2.

65 BGH, Urt. v. 08.04.1970 – III ZR 167/68, NJW 1970, 1126; Schumacher, Handbuch der Kommunalhaftung, 5. Aufl. 2015, S. 294 ausführliche Kritik zur Annahme, dass eine hellere Beleuchtung als Unfallvorsorge geeignet sei, vgl. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Lichtkonzept Berlin, 2015, S. 63 ff.

66 Instruktiv OLG Hamm, Urt. v. 03.02.2009 – 9 U 101/07, NJW-RR 2010, 33, Rn. 17; OLG Hamm, Urt. v. 17.01.2006 – 9 U 102/05, Juris, Rn. 8; OLG Hamm, Urt. v. 09.11.2001 – 9 U 252/98, Juris, Rn. 17; Schumacher, Handbuch der Kommunalhaftung, 5. Aufl. 2015, S. 393; in Bezug auf Fußgängerwege ist die Beleuchtung vorgeschrieben, vgl. § 26, Rn. 15 VwV StVO.“

3. Link zum Skript: https://www.bfn.de/sites/default/files/2022-05/skript543_4_aufl.pdf

4. Literaturempfehlungen

Speziell zur Lichtproblematik:
- Licht Aus!? von Annette Krop-Benesch, Rowohlt Hamburg 2019, 255 Seiten, ISBN 978-3-499-63448-2
- Rettet die Nacht! von Mathias R. Schmidt und Tanja-Gabriele Schmidt, Riemann Verlag München 2016, 256 Seiten, ISBN 978-3-570-50199-3
Allgemein:
- Die Menschheit schafft sich ab von Harald Lesch und Klaus Kamphausen, Komplett-Media München 2017, 515 Seiten, ISBN 978-3-8312-0424-3
- Ein Planet wird geplündert von Herbert Gruhl, S.Fischer Frankfurt am Main 1975, 384 Seiten, ISBN 3-10-028601-4
- Stirbt unser blauer Planet? von Heinz Haber, Rowohlt Hamburg 1975, 154 Seiten, 480-ISBN 3-499-16825-1
- Die Grenzen des Wachstums von Dennis Meadows et.al., Rowohlt Hamburg 1973, 180 Seiten, ISBN 3-499-16924-X