Bürgerinitiative „Licht aus - Natur an“ in Seeth-Ekholt
Bürgerbegehren gemäß § 16 g Gemeindeordnung „Pause für die Straßenbeleuchtung 23:30 – 5:00 Uhr“
Aktueller Stand: Bescheid der Landrätin des Kreises Pinneberg - das Bürgerbegehren ist zulässig.
Bürgerinitiative „Licht aus, Natur an!“
Ralf Schönfeld
Butendiek 10, 25337 Seeth-Ekholt
Katja Hoffmann Martin Rosenbusch
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Informatioen
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Informationsveranstaltung "Verlust der Nacht" fand am 05.05.2024 11 - 17 Uhr im Schützenhaus Seeth-Ekholt statt.
und: tatort strassenbeleuchtung
Wir fordern in unserer Gemeinde die öffentliche Straßenbeleuchtung in der zweiten Nachthälfte, in einer Zeit der sehr geringen Nutzung durch Fußgänger z.B.23:30 – 5 Uhr, auszuschalten und damit gesetzliche Bestimmungen zur Minimierung von schädlichen Auswirkungen von Beleuchtung umzusetzen.
Es ist bewiesen und offensichtlich, dass es für die Natur, den Menschen und auch für die Landwirtschaft schädlich ist, wenn wir Energie wie hier in Form von Licht verschwenden. Wir wollen, dass unsere Gemeinde dafür sorgt, dass Beleuchtung effizient verwendet wird und Natur und der Mensch nicht geschädigt wird.
Anmerkung:
Bis vor etwa 10 Jahren wurde (mindestens im Butendiek) die Beleuchtung um ca. 0:30 ausgeschaltet – das wurde jedoch ohne Befragung oder Zustimmung der Einwohner aufgehoben. Es wäre demokratischer gewesen, das nicht über uns Bewohner hinweg zu entscheiden.
Vielleicht ergreift der Gemeinderat diese Gelegenheit, die Einwohnerinnen und Einwohnern in direkt betreffenden Angelegenheiten mehr einzubeziehen.
Begründungen für unser Bürgerbegehren:
1. Wirtschaftliche Vorteile: Es werden etwa 1.200 Betriebsstunden pro Jahr eingespart, von insgesamt etwa 4.000 Stunden. Grob geschätzt spart die Gemeinde etwa 1.000 - 2.000 € an Stromkosten, die anderen Institutionen der Gemeinde zugute kommen können (Feuerwehr, Vereine, Kindergarten, ...). (Insgesamt zahlte die Gemeinde 2023 etwa 6.000 € an Beleuchtungsstrom.) Pro Jahr werden einige t CO2-Emmissionen eingespart. (Abhängig vom verwendeten Strommix.).
2. Naturschutz: Künstliches
Licht in der Nacht stört Insekten in ihrer
Entwicklung oder tötet sie, damit sind negative Auswirkungen
auf den Ertrag der heimischen Landwirtschaft (u.a. Obstanbau, Imker)
verbunden. Eine Straßenlampe lockt Insekten bis zu ihrer totalen
Erschöpfung an. Weitere störende Einflüsse sind auf Zugvögel und
Pflanzenentwicklung zu verzeichnen.
3. Gesundheitsschutz: Es ist
erwiesen, dass die Störung der menschlichen Nachtruhe durch Licht
negative Auswirkungen auf die Gesundheit und Erholung der Menschen hat (Störung des Schlafes, Schlaftiefe und Dauer)
Es besteht keine
gesetzliche Pflicht, die Straßen und Wege durchgehend zu beleuchten.
Lediglich besondere Gefahrenstellen sind erkennbar zu machen. In der
Anlage sind kleine Gemeinden in Schleswig-Holstein aufgeführt, die
für die Straßenbeleuchtung eine Nachtabschaltung eingeführt haben,
und ein Auszug aus dem Skript 543 des Bundesamtes für Naturschutz,
der Belege dafür nennt. Offensichtlich können Gemeinden dies selbst bestimmen.
1. Orte in
Schleswig-Holstein mit Nachtabschaltung (nicht vollständig, soweit bekannt)
Ort |
Kreis |
Aus-Zeit |
seit |
Anmerkung |
Löwenstedt |
NF |
2018 |
Telefon-Schaltung |
|
Lütjenholm |
NF |
2020 |
||
Osterby |
SL |
22:30 - 5:00 |
2022 |
|
Glasau |
SE |
2020 |
Telefon-Schaltung |
|
Süderdeich |
HEI |
2020 |
||
Vollstedt |
NF |
2019 |
||
Nebel |
NF |
1:00 - 5:00 |
||
Pellworm |
NF |
22:00 - |
Sternenpark Pellworm |
|
Gr. Offenseth-Aspern |
PI |
ca. 23:00 - 6:00 |
vor 2020 |
|
Tornesch |
PI |
ca. 1:00 - 3:30 |
11/2022 | |
Ellerhoop |
PI |
ca. 23 - 5 |
||
Wittenborn |
SE |
0:20 - 5:00 |
2023 |
|
Bollingstedt |
SL |
23:00 - 5:00 |
10/2022 |
|
Boksee |
KI |
0:00 - 5:00 |
2005 |
|
Preetz |
PLÖ |
0:00 - 4:00 |
1/2023 |
|
Groß Kummerfeld |
NMS |
7 Stunden |
geplant |
|
Sülfeld |
OD |
1:00 - 5:00 |
9/2022 |
|
Delingsdorf |
OD |
23:00 - 5:00 |
11/2022 |
|
Wanderup |
SL |
0:00 - 5:00 |
02/2024 |
Q:Bgm |
Langeln |
PI |
1:00 - 4:00 |
01/2024 |
Q:shz |
Schuby |
SL |
0:00 - 5:00 |
2022 |
Q:shz |
Q: Internet-Recherche, Telefonische Anfragen bei der Gemeinden, Netzwerk Lichtabschaltung
2. Leitfaden zur Neugestaltung und Umrüstung von Außenbeleuchtungsanlagen (Skript 543 des Bundesamtes für Naturschutz), Auszug, Seiten 56 und 57:
„3.4.2 Straßenverkehrssicherungspflichten
Daneben stellt sich die Frage, ob und inwieweit die Gemeinde eine Straße zu Verkehrssicherungszwecken zu beleuchten hat. Die Straßenverkehrssicherungspflichten beruhen auf dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet ist, die Entstehung von Schäden im Rahmen des Erforderlichen und Zumutbaren zu verhindern.62 Für den Straßenverkehr gilt zunächst, dass der Verkehrsteilnehmer sich den Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen muss, wie sie sich ihm erkennbar darbietet.63 Dem Gefahrenpotenzial der Dunkelheit entgegenzuwirken ist die Pflicht des Verkehrsteilnehmers,64 der sein Fahrzeug bzw. Fahrrad (gem. § 17 Straßenverkehrsverordnung (StVO) i. V. m. §§ 49a ff., 67 Straßenverkehrs-Zulassungsverordnung (StVZO)) zu beleuchten hat. Deshalb bestehen regelmäßig keine Beleuchtungspflichten, wenn die Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße und Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden können.65 Eine Pflicht zur Gefahrenvorsorge besteht aber dann, wenn besondere Gefahrenstellen bestehen, wie Baustellen, bekannte Unfallschwerpunkte, schwer wahrnehmbare Sperrpfosten oder Fußgängerüberwege.66 Die Gefahrenvorsorge kann dabei durch eine Beleuchtung oder eine andere Warnmaßnahme (Reflektoren o. ä.) erfolgen. Eine weitergehende Verpflichtung aus der Straßenverkehrssicherungspflicht besteht indes nicht.
62 Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, Rn. 999; bzgl. der Pflicht zur Beleuchtung OLG Hamm, Urt. v. 09.11.2001 – 9 U 252/98, Juris, Rn. 16 f.
63 BGH, Urt. v. 21.06.1979 – III ZR 58/78, VersR 1979, 1055; Scheidler, NZV 2011, 422, 423 f.; für Fußgänger OLG München, Urt. v. 14.10.1993 – 1 U 2811/93, juris, Rn. 24.
64 Bauer, in: Kodal (Hrsg.), Straßenrecht, 7. Aufl., 2010, § 43, Rn. 45.2.
65 BGH, Urt. v. 08.04.1970 – III ZR 167/68, NJW 1970, 1126; Schumacher, Handbuch der Kommunalhaftung, 5. Aufl. 2015, S. 294 ausführliche Kritik zur Annahme, dass eine hellere Beleuchtung als Unfallvorsorge geeignet sei, vgl. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Lichtkonzept Berlin, 2015, S. 63 ff.
66 Instruktiv OLG Hamm, Urt. v. 03.02.2009 – 9 U 101/07, NJW-RR 2010, 33, Rn. 17; OLG Hamm, Urt. v. 17.01.2006 – 9 U 102/05, Juris, Rn. 8; OLG Hamm, Urt. v. 09.11.2001 – 9 U 252/98, Juris, Rn. 17; Schumacher, Handbuch der Kommunalhaftung, 5. Aufl. 2015, S. 393; in Bezug auf Fußgängerwege ist die Beleuchtung vorgeschrieben, vgl. § 26, Rn. 15 VwV StVO.“
3. Link zum Skript: https://www.bfn.de/sites/default/files/2022-05/skript543_4_aufl.pdf
4. Literaturempfehlungen
Speziell zur Lichtproblematik: